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   FG Hamburg, 01.12.2000 - I 388/98   

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https://dejure.org/2000,13494
FG Hamburg, 01.12.2000 - I 388/98 (https://dejure.org/2000,13494)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01.12.2000 - I 388/98 (https://dejure.org/2000,13494)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01. Dezember 2000 - I 388/98 (https://dejure.org/2000,13494)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebliche Veranlassung von Rechtsberatungskosten, Zinsaufwendungen u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 07.05.2003 - IV B 209/02

    Rüge eines Verfahrensfehlers wegen unzulässiger Vertretung; Darlegung der

    Gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1995 sowie den erstmaligen Gewinnfeststellungsbescheid 1996, die jeweils unter dem 3. August 1998 ergingen, legte der Kläger Einsprüche ein und erhob außerdem sofort unter dem 5. August 1998 Klagen (I 397/98 und I 388/98).

    Sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 119 Nr. 3 FGO sei dadurch verletzt worden, dass die geänderten Feststellungsbescheide vom 3. August 1998 weder in den früheren Verfahren I 388/98 und I 397/98 noch in den hiesigen Verfahren erörtert worden seien.

    Wie sich aus den mittlerweile rechtskräftigen FG-Urteilen I 397/98 und I 388/98 ergibt, war das FG davon ausgegangen, dass die dortigen, vor Ergehen der Einspruchsentscheidung erhobenen Klagen mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in die Zulässigkeit hineingewachsen waren.

  • BFH, 07.05.2003 - IV B 210/02

    Anforderungen an die Erhebung der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ;

    Gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1995 sowie den erstmaligen Gewinnfeststellungsbescheid 1996, die jeweils unter dem 3. August 1998 ergingen, legte der Kläger Einsprüche ein und erhob außerdem sofort unter dem 5. August 1998 Klagen (I 397/98 und I 388/98).

    Sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 119 Nr. 3 FGO sei dadurch verletzt worden, dass die geänderten Feststellungsbescheide vom 3. August 1998 weder in den früheren Verfahren I 388/98 und I 397/98 noch in den hiesigen Verfahren erörtert worden seien.

    Wie sich aus den mittlerweile rechtskräftigen FG-Urteilen I 397/98 und I 388/98 ergibt, war das FG davon ausgegangen, dass die dortigen, vor Ergehen der Einspruchsentscheidung erhobenen Klagen mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung in die Zulässigkeit hineingewachsen waren.

  • FG Hamburg, 27.03.2001 - I 111/98

    Beenden des Streits über Klagerücknahme durch Unfall

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  • FG Hamburg, 04.09.2006 - 2 K 300/04

    Abrechnungsbescheide und Zeitpunkt der Überprüfung des Abrechnungsvolumens

    Das ist aber nicht der Fall, denn die Klagen, die auf Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben für die Jahre 1995 bis 1997 gerichtet waren, sind mit Urteilen vom 01.12.2000 (I 397/98; I 388/98) und vom 15.11.2002 (I 563/00) abgewiesen worden.
  • FG Hamburg, 31.07.2002 - I 92/98

    Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

    Im Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 01.12.2000 (Az. I 388/98) wurden Rechtsverfolgungskosten von DM 10.000 für 1996 als Betriebsausgaben anerkannt, so dass die hierauf entfallende Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer abziehbar ist.
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